Unterstützungfonds für Alleinerziehende

Was ist der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende?

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende bietet finanzielle Hilfe, wenn kein Unterhalt, kein Unterhaltsvorschuss oder keine Hinterbliebenenleistungen bezogen werden können. Er hilft dabei, finanzielle Versorgungslücken zu schließen und ist mit 1. Juli 2026 in Kraft getreten.

Der Unterstützungsfonds richtet sich an:

  • Alleinerziehende und deren Kinder, die mangels ausreichender Wartezeiten keine Halbwaisen-/Waisenpension erhalten;
  • Alleinerziehende, für deren Kinder kein Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geleistet wird, da die Unterhaltsschuldner:innen etwa nicht auffindbar oder leistungsunfähig sind sowie 
  • Alleinerziehende, die durch Unterhaltsschuldner:innen Gewalt erfahren haben und aufgrund der Gewalterfahrung den Kindesunterhalt nicht durchgesetzt haben.

Wer kann die Unterstützung erhalten?

Sie können Zuwendung nach dem Unterstützungsfonds für Alleinerziehende erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

Gemeinsamer Hauptwohnsitz

Sie sind alleinerziehend und Sie und Ihr Kind bzw. Ihre Kinder haben einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich.

Keine Unterhalts- oder Hinterbliebenenleistungen

Für Ihr Kind erhalten Sie

  • keine Unterhaltszahlungen,
  • keinen Unterhaltsvorschuss und
  • keine Hinterbliebenenleistungen.

Aufenthaltsvoraussetzungen

Sie und Ihr Kind bzw. Ihre Kinder sind

  • österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
  • EU- oder EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger,
  • Personen, die einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben mit Ausnahme von vorübergehenden befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck,
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen innehaben,
  • Asylberechtigte,
  • Subsidiär Schutzberechtigte oder
  • Vertriebene

Einkommensgrenze

Ihr monatliches Netto-Gesamteinkommen darf die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.

Einkommensgrenze

Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Die monatliche Einkommensgrenze beträgt 2.768 Euro netto (Stand 2026) und wird jährlich angepasst.

Wann entfällt die Einkommensprüfung?

Eine Einkommensprüfung ist nicht erforderlich, wenn Sie beispielsweise

  • von den ORF-Gebühren befreit sind,
  • eine Ausgleichszulage oder eine vergleichbare Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften beziehen,
  • Leistungen der Grundversorgung erhalten,
  • Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung erhalten,
  • von der Rezeptgebühr befreit sind oder
  • den Kinderzuschlag gemäß § 104 EstG 1988 beziehen.

Was zählt zum Einkommen?

Folgende Einkommen werden berücksichtigt:

  • Erwerbseinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit,
  • Einkommen aus Miet- und Pachteinnahmen,
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (bspw. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe),
  • Kapitalerträge,
  • Pensionsleistungen

Was wird nicht angerechnet?

Diese Leistungen zählen nicht zum Einkommen:

  • Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften,
  • Leistungen aufgrund einer Behinderung,
  • Sonderzahlungen,
  • Familienbeihilfen,
  • Mehrkindzuschläge,
  • Kinderabsetzbetrag,
  • Familienbonus Plus,
  • Kindermehrbetrag,
  • Alleinerzieherabsetzbetrag,
  • Kinderbetreuungsgeld,
  • Studienbeihilfe,
  • Wohnbeihilfen,
  • Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Kinderbetreuungsförderung, Landeskinderbetreuungsbeihilfe, Schülerbeihilfe, …),
  • Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe 

Was passiert, wenn ich die Einkommensgrenze geringfügig überschreite?

Überschreiten Sie die Einkommensgrenze um weniger als 460 Euro (Stand 2026), kann dennoch eine verringerte Unterstützung gewährt werden.

Die Höhe wird im Zuge der Antragsprüfung berechnet.

Welche Unterstützung gibt es?

Monatliche Unterstützung

  • 240,60 Euro pro Kind und Monat (Stand 2026)
  • Auszahlung 12-mal jährlich
  • Für Halbwaisen ohne Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen wird die Unterstützung 14-mal jährlich ausbezahlt.

Starthilfe für Gewaltbetroffene

Für Gewaltbetroffene kann bei Bedarf zusätzlich eine einmalige Starthilfe von bis zu 4.000 Euro gewährt werden.

Ab wann wird die Unterstützung gewährt?

Die Unterstützung kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt und rückwirkend ab diesem Monat ausbezahlt werden. Sie wird für maximal zwölf Monate bewilligt. Besteht danach weiterhin Bedarf, kann erneut ein Antrag gestellt werden.

Antrag stellen

So können Sie den Antrag einbringen

Der Antrag kann

  • per E-Mail,
  • per Post,
  • persönlich oder
  • in Kürze online (ID Austria erforderlich),

eingebracht werden.

Antrag herunterladen

Ansuchen-Unterstuetzungsfonds-Alleinerziehende-08-2026.docx (DOCX, 0,2 MB)


Ansuchen-Beiblatt-weitere-Kinder-08_2026.docx (DOCX, 0,1 MB)


Datenschutzinformation-nach-Art-13-und-14-DSGVO.pdf (PDF, 0,1 MB)


Ausfüllhilfe

Die Ausfüllhilfe dient als Unterstützung zur Antragstellung – sie erklärt Schritt für Schritt, wie Sie das Ansuchen ausfüllen und welche Unterlagen Sie beilegen sollen.

Ansuchen_Ausfuellhilfe_08_2026.pdf (PDF, 0,1 MB)


Sie haben noch Fragen?

Den Folder "Hilfe, wenn der Unterhalt ganz ausbleibt. - Unterstützungsfonds für Alleinerziehende" finden Sie nachstehend als Download:

Folder - Unterstützung für Alleinerziehende

Der Folder kann in gedruckter Form beim Broschürenservice des Sozialministeriums bestellt werden und ist auch in den Landesstellen des Sozialministeriumservice erhältlich.