Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse
Viele Menschen pflegen zu Hause eine Angehörige oder einen Angehörigen. Manchmal können pflegende Angehörige die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht selbst übernehmen. Zum Beispiel, weil sie krank sind, auf Urlaub fahren oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert sind. Dann kann eine andere Person die Pflege übernehmen. Das nennt man Ersatzpflege.Für die Kosten einer professionellen oder privaten Ersatzpflege kann man eine finanzielle Unterstützung bekommen. Auch für Kurse über Pflege und Betreuung kann man eine finanzielle Unterstützung bekommen. Die Kosten müssen nachgewiesen werden.
Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Unterstützung von Pflegekursen
Seit 1. Jänner 2023 können nahe Angehörige eine finanzielle Unterstützung für Pflegekurse bekommen.
Die gepflegte Person muss Pflegegeld ab der Stufe 1 bekommen. Die Unterstützung hängt auch vom Einkommen der pflegenden Person ab.
In Pflegekursen bekommt man wichtiges Wissen über Pflege und Betreuung. Dadurch soll die Pflege zu Hause leichter werden.
Die Unterstützung gibt es auch für Schulungen oder eine fachliche Anleitung zu Hause. Auch Online-Pflegekurse können unterstützt werden.
Die Kurse sollen auch dabei helfen, körperliche und seelische Überlastungen bei pflegenden Angehörigen zu vermeiden.
Pro pflegebedürftiger Person kann man höchstens 200 Euro pro Jahr bekommen.
Mit der Unterstützung soll die Pflege zu Hause verbessert und erleichtert werden. Die Kurse können auch online gmeacht werden.
Antrag
Ansuchen-Pflegekurse.docx (DOCX, 0,1 MB)Unterstützung für pflegende Angehörige
Eine Pflegerin oder ein Pfleger kostet Geld. Wenn die Verwandte oder der Verwandte eine Pflegestufe von 3 bis 7 hat und schon länger als ein Jahr gepflegt werden muss, kann man für so einen Fall Geld vom Bundessozialamt bekommen.
Wenn eine Person eine Angehörige oder einen Angehörigen mit einer Gedächtnisstörung hat, der die Pflegestufe 1 oder eine höhere Pflegestufe hat, kann diese Person eine Unterstützung bekommen. Auch für minderjährige Angehörige, die Pflegestufe 1 oder eine höhere Pflegestufe haben, kann man eine Unterstützung bekommen.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Wie viel Unterstützung man bekommen kann, hängt von der Pflegegeld-Stufe der gepflegten Person ab.
Pro Jahr kann man höchstens folgende Beträge bekommen:
- Pflegegeld Stufe 3: 1.200 Euro
- Pflegegeld Stufe 4: 1.400 Euro
- Pflegegeld Stufe 5: 1.600 Euro
- Pflegegeld Stufe 6: 2.000 Euro
- Pflegegeld Stufe 7: 2.200 Euro
Für die Pflege von Menschen mit Demenz oder von minderjährigen Personen gelten höhere Beträge.
Pro Jahr kann man höchstens folgende Beträge bekommen:
- Pflegegeld Stufe 1 bis 3: 1.500 Euro
- Pflegegeld Stufe 4: 1.700 Euro
- Pflegegeld Stufe 5: 1.900 Euro
- Pflegegeld Stufe 6: 2.300 Euro
- Pflegegeld Stufe 7: 2.500 Euro
Dauer der finanziellen Unterstützung
Die Unterstützung für eine Ersatzpflege ist bereits ab dem ersten Tag der Verhinderung möglich.
Wenn die gepflegte Person an Demenz erkrankt ist, muss die Erkrankung nachgewiesen werden.
Dafür braucht man einen Befundbericht. Dieser bestätigt die Behandlung der erkrankten Person.
Der Befundbericht kann von folgenden Stellen oder Fachpersonen ausgestellt werden:
- einer neurologischen oder psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses
- einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik oder Ambulanz
- einem gerontopsychiatrischen Zentrum
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie
Feststellung durch Fachpersonal
Wenn man diese Unterstützung bekommen will, muss man eine Bestätigung haben, dass die Person, die man pflegt, eine demenzielle Erkrankung hat. Das heißt, dass die Person eine Gedächtnisstörung hat. Das dürfen nur Fachleute feststellen. Die Fachleute müssen bestätigen, dass die erkrankte Person eine Behandlung bekommt. Diese Bestätigung heißt auch Befundbericht. Den Befundbericht dürfen nur bestimmte Fachleute ausstellen:
- eine neurologische oder psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Das ist eine Abteilung im Krankenhaus, die sich mit Nervenkrankheiten oder Krankheiten des Gehirns oder der Gefühle beschäftigt.
- eine gerontopsychiatrische Tagesklinik oder eine gerontopsychiatrische Ambulanz. Das sind Krankenhäuser, die ältere Menschen behandeln, die eine Krankheit des Gehirns haben.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie. Diese Ärzte beschäftigen sich mit Nervenkrankheiten oder Krankheiten des Gehirns oder der Gefühle.
Einkommensgrenzen
Die Unterstützung hängt auch vom Einkommen der pflegenden Person ab.
Das monatliche Netto-Einkommen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- 2.000 Euro bei Pflegegeld der Stufe 1 bis 5
- 2.500 Euro bei Pflegegeld der Stufe 6 oder 7
Für unterhaltsberechtigte Angehörige erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 400 Euro.
Für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 600 Euro.
Bestimmte Zahlungen zählen nicht zum Einkommen.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Familienbeihilfe
- Studienbeihilfe
- Sonderzahlungen
- Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer
Antrag
Online Antragstellung
Den Antrag kann man auch online stellen.
Dafür braucht man eine eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
- Antrag: Zuwendungen für pflegende Angehörige (DOC, 0,3 MB)
- Informationen zum Datenschutz - Pflegende Angehörige (PDF, 0,2 MB)
Informationen zur Versicherung
- Freiwillige Versicherung für pflegende Angehörige
- Mitversicherung in der Krankenversicherung
- Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung
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Pflegekarenz und -teilzeit
Wenn plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt, dann kann mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Beginnend mit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen auch Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ihr Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten. Weiterlesen ›